Rechtsanwalt für Revision Odebralski

Rechtsanwalt und Fachanwalt für: Revision in Strafsachen (Strafrecht)

Ihr Experte für Revisionsverfahren in Strafsachen

Revision in Strafsachen - eine Aufgabe für Experten

Sie wurden durch ein Landgericht oder Amtsgericht wegen einer Straftat verurteilt und sind mit diesem Urteil nicht zufrieden - entweder, weil Sie die Tat nicht begangen haben, oder weil Ihnen die Strafe einfach zu hoch ist?

Als eine der bundesweit führenden Kanzleien für Revisionsverfahren im Strafrecht freuen wir uns, Ihnen unsere Hilfe in dieser Situation anbieten zu können.

Die weit überdurchschnittliche Erfolgsquote unserer Revisionsanträge spricht hierbei für sich.

Sofern auch Sie also Opfer einer falschen Verurteilung geworden sind, lade ich Sie ein, sich auf dieser Seite zunächst über die wichtigsten Fragen zu informieren. Ich habe nachstehend eine Fragen zusammengestellt, die Betroffene in dieser Situation regelmäßig haben. Anschließend finden Sie die Kontaktdaten im Kontaktformular, schreiben Sie mir einfach eine kurze E-Mail und dann melde ich mich zeitnah um alles weitere zu besprechen.

Legen Sie Ihre Revision im Strafrecht in die richtigen Hände: wir sind bundesweit tätig, erfahrene Experten für Revisionsverfahren, hoch spezialisiert und weit überdurchschnittlich erfolgreich.

 

Rechtsanwalt Revision Strafrecht, Strafverteidiger Revision

 

Revision in Strafsachen: Urteile, Fristen und die richtige Entscheidung

Regelmäßig kommt es vor, dass Urteile in Strafsachen durch dass Revisionsgericht aufgehoben werden. Maßgeblich für die Erfolgsaussichten eines Revisionsverfahrens ist hierbei natürlich, von welchem Rechtsanwalt die Revisionsschrift verfasst und eingereicht wird.

Hierbei hat sich unsere Kanzlei unter anderem darauf spezialisiert, Fehler in Strafurteilen aufzuspüren und dem Revisionsgericht gegenüber aufzuzeigen. Damit haben wir bundesweit Erfolg und übernehmen insofern auch gerne Ihre Vertretung - für ein erfolgreiches Revisionsverfahren vor Gericht.

Zunächst aber ein paar Worte zum Hintergrund und zu den möglichen Ansatzpunkt in einer erfolgreichen Revision in Strafsachen:

§ 337 der Strafprozessordnung umschreibt die Voraussetzungen wie folgt:

  1. „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
  2. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.“

Revision kann also (sowohl vom Verurteilten, als auch von der Staatsanwaltschaft) eingelegt werden, wenn eine Verletzung des Verfahrensrecht oder das materielle Recht vorliegen. Sie ist die letzte Möglichkeit zur Korrektur eines auf fehlerhafter Rechtsanwendung beruhenden Urteils. Danach steht nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde offen, welcher jedoch nur in den seltensten Fällen erfolgreich beschritten wird.

Im Gegensatz zur Berufung handelt es sich bei der Revision um keine erneute Tatsachenverhandlung, sondern der von der vorangegangenen Instanz festgestellte Sachverhalt wird zugrunde gelegt. In diesem Zusammenhang ist häufig der Satz „Die Revision muss von der Urteilsfeststellung ausgehen und darf nicht gegen sie angehen“ zu hören. Das bedeutet: Das Revisionsgericht entscheidet ausschließlich, ob das Verfahren rechtmäßig durchgeführt und das Urteil schlüssig auf den so festgestellten Sachverhalt gestützt wurde. Deshalb ist die Revision in der Regel ein rein schriftliches Verfahren. Nur in extrem seltenen Fällen kommt es zu mündlichen Verhandlungen zwischen Richter, Staatsanwaltschaft und Strafverteidiger, in denen lediglich die Verletzung der Rechtsanwendung erörtert wird.

 

Welchen Nutzen hat das Rechtsmittel Revision für mich?

Zunächst einmal hemmt die Revision genau wie die Berufung die Rechtskraft des ergangenen Urteils, dieses kann also nicht vollstreckt werden.

Sofern das Rechtsmittel Revision erfolgreich ist, wird das Revisionsgericht das vorangegangene Urteil aufheben und die Sache an das vorherige Gericht zurückgeben, wo sie dann (von einem anderen Spruchkörper, also vor einem anderen Richter) erneut verhandelt wird.

In äußerst seltenen Fällen korrigiert das Revisionsgericht das Urteil auch selbst.

 

Revision in Strafsachen – gibt es Fristen?

Ja. Die Frist der Einlegung der Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung entweder persönlich durch den Verurteilten oder stellvertretend durch dessen Strafverteidiger eingelegt werden.

Daraufhin muss die Revision innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist bzw. nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung begründet werden.

 

Was muss für den Erfolg einer Revision beachtet werden?

Zunächst einmal ist die oben angegebene Frist zwangsläufig einzuhalten. Darüber hinaus ist die Wahl des richtigen Anwalts von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Revision. In vielen Fällen ist es empfehlenswert, den Anwalt zu wechseln, da das Rechtsmittel Revision unbedingt von einem absoluten Experten auf dem Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts durchgeführt werden sollte.

Aufgrund der hohen formalen Anforderungen scheitern unausgereifte Revisionen häufig schon an der unzureichenden Begründung der Revision. Legen Sie unbedingt Wert darauf, dass Ihr Anwalt sich mit Revisionen auskennt, um so eine Verschwendung von Zeit und Geld zu vermeiden. Es geht um Ihr Verfahren und gegebenenfalls um Ihre Freiheit, weshalb etwaige Sympathien gegenüber Ihrem vorherigen Anwalt bei der Wahl des Rechtsbeistands für die Revision keine Rolle spielen sollten.

Treffen Sie die Entscheidung Ihren Anwalt zu wechseln möglichst schnell. Eine gute Revisionsbegründung erfordert die sehr zeitaufwändige Bearbeitung von Urteil und Begründung, Hauptverhandlungsprotokoll, Gerichtsbeschlüssen und der gesamten Verfahrensakten und die Begründungsfirst lässt Ihrem Anwalt dafür nur sehr begrenzt Zeit. In Ihrem Interesse sollte er die erforderliche Zeit aber unbedingt haben.

 

Was kommt als Revisionsgrund in Betracht?

Mögliche Revisionsgründe sind Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler. Dabei ist wichtig, dass das Urteil auch gerade auf einem solchen Fehler beruht, er also kausal für das Urteil ist. § 338 StPO normiert einige sogenannte absolute Revisionsgründe, bei denen die Kausalität stets unwiderlegbar vermutet wird.
Dazu zählen unter anderem:

  • Die fehlende Zuständigkeit des Gerichts (§ 338 Nr. 4 StPO)
  • Der unrechtmäßige Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO)
  • Das fehlend der Urteilsbegründung (§ 338 Nr. 7 StPO)

Demgegenüber gibt es auch relative Revisionsgründe, bei denen die Kausalität in der Revisionsbegründung dargelegt werden muss. Für die Kausalität gilt: Das Urteil beruht auf einem Fehler, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren ohne den Fehler anders ausgegangene wäre. In Frage kommen hier etliche Gründe wie beispielsweise:

  • Aufklärungsrüge: Mangelnde Ausschöpfung vorhandener Beweismittel
  • Verwendung unzulässiger Beweismittel (Verstoß gegen § 252 StPO)
  • Sachrüge: Fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, Fehler bei der Strafzumessung
  • Darlegungsrüge: Unzureichende Urteilsfeststellung
  • Verfahrensrüge: Falsche Behandlung oder widerrechtliche Ablehnung von Beweisanträgen

Hierbei handelt es sich um eine nicht abschließende Liste die dazu dient, einen Eindruck davon zu verschaffen, was als relativer Revisionsgrund in Betracht kommen kann. Insbesondere bei letztgenannter Möglichkeit, der Verfahrensrüge, ist zu beachten, dass selbstverständlich nur dann eine Rüge gegen die Ablehnung oder fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen eingelegt werden kann, wenn diese auch tatsächlich beantragt wurden. Deshalb empfiehlt es sich, schon im Hauptsacheverfahren auf einen guten Anwalt zu vertrauen. Versäumnisse in der Tatsachenverhandlung können in der Revision nicht nachgeholt werden!

 

Wer entscheidet über eine Revision?

Zuständig für eine Revision ist entweder das Oberlandesgericht (OLG) oder der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Die Zuständigkeit liegt beim OLG bei Revisionen gegen:

  • Das Berufungsurteil eines Landgerichts nach erstinstanzlichem Urteil eines Amtsgerichts
  • Das erstinstanzliche Urteil eines Amtsgerichts (sogenannte Sprungrevision)

Die Zuständigkeit liegt beim BGH - Bundesgerichtshof - bei Revisionen gegen:

  • Das erstinstanzliche Urteil eines Landgerichts
  • Das erstinstanzliche Urteil eines Oberlandesgerichts

 

Kann ich Strafverteidiger Nikolai Odebralski für meine Revision mandatieren?

Selbstverständlich stelle ich mein Wissen und meine Erfahrung in Revisionsverfahren gerne zu Ihrer Verfügung.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie in Lüdenscheid, Iserlohn, Hamburg, Neuss, Hannover, Siegen, Münster, Marburg, Altena, Mönchengladbach, Solingen, Dinslaken, Paderborn, Wuppertal, Wolfsburg, Dortmund, Gelsenkirchen, Herne, Kiel, Würzburg,, Bonn, Mannheim, Arnsberg, Chemnitz, Braunschweig, Halle an der Saale, Saarbrücken, Ludwigshafen, Heidelberg, Solingen, Lübeck, Remscheid, Recklinghausen, Hamm, , Borken, Kleve, Aachen, Witten, Wetter, Duisburg, Düsseldorf, Neuss, Krefeld, Leverkusen, Moers, Oberhausen, Hagen, Frankfurt oder Viersen wohnen; ich stehe auch hier für Ihr Recht ein.

Merken Sie sich: Kein Urteil ist perfekt und ich bin bereit, für Sie den Fehler in Ihrem zu finden.

 

Rechtsanwalt für die Revision im Strafrecht:

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